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Sterbehilfe: Verfassungsgericht kippt Verbot

Quelle: DPA - Länge: 01:31s - Veröffentlicht: < > Embed
Video: Sterbehilfe: Verfassungsgericht kippt Verbot

Karlsruhe, 26.02.20: Das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verletzt den einzelnen Menschen in seinem Recht auf selbstbestimmtes Sterben.

Dieses Recht schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, am Mittwoch bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe.

Der neue Paragraf 217 im Strafgesetzbuch mache das weitgehend unmöglich.

Die Richter erklärten das Verbot deshalb nach Klagen von schwerkranken Menschen, Sterbehelfern und Ärzten für nichtig.

Voßkuhle sagte, der Gesetzgeber könne Suizidprävention betreiben und palliativmedizinische Angebote ausbauen.

Die Straflosigkeit der Sterbehilfe stehe aber nicht zu seiner freien Disposition.

Ohne Dritte könne der Einzelne seine Entscheidung zur Selbsttötung nicht umsetzen.

Dies müsse rechtlich auch möglich sein.

Einen Anspruch auf Sterbehilfe gebe es hingegen nicht.

Auch müsse kein Arzt gegen seine Überzeugung Sterbehilfe leisten.

Nach Voßkuhles Worten hat der Gesetzgeber «ein breites Spektrum an Möglichkeiten», die Suizidhilfe zu regulieren.

Die Hilfe dürfe aber nicht davon abhängig gemacht werden, ob zum Beispiel eine unheilbare Krankheit vorliege.

Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben bestehe in jeder Lebensphase eines Menschen.

Paragraf 217 stellt seit 2015 die «geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung» unter Strafe.

Bei Verstößen drohen bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe.

Nur Angehörige und «Nahestehende», die beim Suizid unterstützen, bleiben straffrei.



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