Berlin, 13.04.21:Das Bundeskabinett hat die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen.
So soll von 21.00 bis 5.00 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder eines dazugehörigen Gartens im Grundsatz nicht erlaubt sein.
Dies soll nicht gelten, wenn der Aufenthalt etwa der Versorgung von Tieren oder der Berufsausübung dient.
Gelten sollen diese und andere Beschränkungen, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt.
Das bedeutet, dass binnen einer Woche mehr als 100 Neuinfizierte auf 100 000 Einwohner kommen.
Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet , wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich dazugehörender Kinder bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres teilnehmen.
Außerdem dürfen unter anderem bei einer höheren Inzidenz zudem die meisten Läden und die Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie die Gastronomie nicht öffnen.
Die schärferen Lockdown- und Testregeln sollen die Zahl der Infizierten, Covid-19-Kranken und Todesfälle drücken, bis auch durch fortschreitende Impfungen das Infektionsgeschehen im Griff gehalten werden kann