Berlin, 26.05.20: Seit April hat die Mietpreisbremse etwas mehr Biss bekommen.
Verlangt der Eigentümer mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete, dürfen die Bewohner rügen und eine Senkung verlangen, erklärt der Deutsche Mieterbund.
Für Verträge, die ab April 2020 geschlossen wurden, können Mieter künftig rückwirkend für 30 Monate eine Rückerstattung verlangen.
Sprich, wer 2022 eine Rückzahlung beantragt hat noch 2,5 Jahre rückwirkend einen Anspruch darauf.
Für Verträge, die ab 2019 geschlossen wurden reicht es, den Eigentümer schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Miete entsprechend der Mietpreisbremse zu hoch ist.
Es ist trotzdem sinnvoll, sich schon in der Rüge darauf zu beziehen, wie man zu dieser Annahme kommt.
Bei älteren Mietverhältnissen muss die Begründung in das Schreiben mit rein.
Ist die Rüge an den Vermieter verschickt, gibt es keine festgelegte Frist, innerhalb derer er reagieren muss.
Stimmt er der Anzeige zu, dann haben Mieter einen Anspruch auf Senkung der Miete und Rückzahlung.
Stimmt der Vermieter der Rüge nicht zu, dann muss der Mieter auf Senkung und Rückzahlung klagen.