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Veröffentlichung gemäss Art. 61 Abs. 3 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote: Warteck Invest AG gibt Entscheid der Übernahmekommission bekannt

EQS Group
21.04.2026 ()


*Medienmitteilung*

La version française se trouve ci-dessous.

*21. April 2026, 06.30 Uhr*

Zur sofortigen Veröffentlichung

Medienmitteilung (PDF)

*Verfügung der Übernahmekommission 931/01 vom 14. April 2026 in Sachen Warteck-Invest AG zum Gesuch betreffend die Feststellung der Gültigkeit einer Opting up-Klausel.*


Die Übernahmekommission hat am 14. April 2026 wie folgt verfügt:

1. Es wird auf Grund der der Übernahmekommission vorgelegten Unterlagen festgestellt, dass die den Aktionären von Warteck Invest AG zu unterbreitende Statutenbestimmung betreffend Opting up übernahmerechtlich gültig bzw. wirksam ist, sofern die Anforderungen an die Transparenz und an die Zustimmung der Aktionäre von Warteck Invest AG, unter Einschluss der Zustimmung der «Mehrheit der Minderheit», in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Gesuch von Warteck Invest AG vom 2. April 2026 erfüllt werden.  
2. Es wird auf Grund der der Übernahmekommission vorgelegten Unterlagen festgestellt, dass bei der Abstimmung über die Einführung der Opting up-Klausel sämtliche bestehenden Aktionäre mit Ausnahme der Familie Dr. Christoph M. Müller (vgl. die Offenlegungsmeldung in der Datenbank der SIX Swiss Exchange Regulation vom 9. April 2019) als Minderheitsaktionäre gelten und deren Stimmen folglich bei der Ermittlung der Zustimmung der Mehrheit der Minderheit mitzuzählen sind.
3. Warteck Invest AG wird verpflichtet, spätestens bei Publikation der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung eine allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrats, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis auf das Einspracherecht der qualifizierten Aktionäre gemäss Art. 6 und 7 UEV zu veröffentlichen. 
4. Die vorliegende Verfügung wird im Nachgang zur Veröffentlichung von Warteck Invest AG gemäss Dispositiv-Ziff. 3 auf der Website der Übernahmekommission publiziert.
5. Sollte die vorliegende Verfügung mangels Durchführung des in dieser Verfügung beschriebenen Geschäfts nicht i.S.v. Dispositiv-Ziff. 3 zur Publikation gelangen, verzichtet die Übernahmekommission auf eine Publikation dieser Verfügung i.S.v. Dispositiv-Ziff. 4. Die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 entfalten diesfalls ausschliesslich im Zusammenhang mit dem in dieser Verfügung beschriebenen Geschäft Rechtswirkung.
6. Die Gebühr zu Lasten von Warteck Invest AG beträgt CHF 30'000.

*Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung; UEV): *

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Warteck Invest AG, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 Abs. 3 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die Verfügung der Übernahmekommission Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung der Übernahmekommission einzureichen (Art. 58 Abs. 1 UEV). Eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär, die oder der die Parteistellung rechtzeitig beansprucht hat, aber nicht vor Erlass der Verfügung gehört werden konnte, ist ebenfalls zur Einsprache innert dieser Frist berechtigt (Art. 58 Abs. 2 UEV). Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 3 UEV).



*Firmenportrait*

Die Warteck Invest AG ist eine der bedeutenden börsenkotierten Immobilien­geselllschaften der Schweiz. Das hochwertige und gut diversifizierte Portfolio aus Rendite- und Entwicklungsliegenschaften hat einen Marktwert von rund CHF 1.1 Mrd. und fokussiert auf die attraktiven Wirtschaftsräume Basel und Zürich. Die aktive Bewirtschaftung des Bestandes und die Entwicklung der bestehenden Projektpipeline sorgen für robuste Erträge, nachhaltiges Wachstum und attraktive sowie stetige Dividenden.

*Hinweis betreffend zukunftsgerichtete Aussagen*

Diese Medienmitteilung kann bestimmte, in die Zukunft gerichtete Aussagen enthalten, z.B. Angaben unter Verwendung von Worten wie „glaubt“, „geht davon aus“, „erwartet“, „plant“, "wird", "würden" oder Formulierungen ähnlicher Art. Solche in die Zukunft gerichteten Aussagen unterliegen bekannten und unbekannten Risiken, Unsicherheiten und sonstigen Faktoren, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Ereignisse, finanzielle Situation, Entwicklung oder Leistungen des Unternehmens wesentlich von denjenigen in den zukunftsgerichteten Aussagen direkt oder indirekt genannten abweichen. Vor dem Hintergrund dieser Unsicherheiten sollten die Leser sich nicht auf diese in die Zukunft gerichteten Aussagen verlassen. Das Unternehmen übernimmt keine Verpflichtung, diese zukunftsgerichteten Aussagen zu aktualisieren oder diese an zukünftige Ereignisse oder Entwicklungen anzupassen.

Diese Medienmitteilung dient ausschliesslich zu Informationszwecken. Sie stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Aktien der Warteck Invest AG noch zum Erwerb oder Verkauf von anderen Finanzinstrumenten oder Dienstleistungen derselben dar.
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