Infracore SA gibt Entscheid der Übernahmekommission bekannt
30.06.2026 ()
Infracore SA / Schlagwort(e): Stellungnahme
Infracore SA gibt Entscheid der Übernahmekommission bekannt
30.06.2026 / 07:05 CET/CEST
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*Veröffentlichung gemäss Art.** **61 Abs.** **3 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote:
Infracore SA gibt Entscheid der Übernahmekommission bekannt*
Freiburg, 30. Juni 2026
*Verfügung der Übernahmekommission 943/01 vom 26. Juni 2026 in Sachen Infracore SA zum Gesuch der MPT Switzerland Holdings S.à** **r.l. betreffend die Feststellung der Gültigkeit einer selektiven Opting out-Bestimmung*
Die Übernahmekommission hat am 26. Juni 2026 wie folgt verfügt:
"1. Es wird festgestellt, dass die selektive Opting out-Bestimmung, welche Infracore SA vor der Kotierung ihrer Beteiligungspapiere an der SIX Swiss Exchange in ihre Statuten aufzunehmen beabsichtigt, übernahmerechtlich gültig und wirksam ist.
2. Infracore SA wird verpflichtet, eine allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrats, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis auf das Einspracherecht der qualifizierten Aktionäre gemäss Art. 6 und 7 UEV zu veröffentlichen.
3. Die vorliegende Verfügung wird im Nachgang zur Veröffentlichung von Infracore SA gemäss Dispositiv-Ziff. 2 auf der Website der Übernahmekommission publiziert.
4. Die Gebühr zu Lasten von MPT Switzerland Holdings S.à r.l. beträgt CHF 25'000."
*Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung; UEV)*
Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Infracore SA, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die Verfügung der Übernahmekommission Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung der Übernahmekommission einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 3 UEV).
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