SdK erhebt Klage gegen Beschlüsse der Volkswagen-Hauptversammlung 2026
22.07.2026 ()
Emittent / Herausgeber: Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. / Schlagwort(e): Hauptversammlung/Rechtssache
SdK erhebt Klage gegen Beschlüsse der Volkswagen-Hauptversammlung 2026
22.07.2026 / 10:00 CET/CEST
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*SdK erhebt Klage gegen Beschlüsse der Volkswagen-Hauptversammlung 2026*
Verfahren betrifft den Zustimmungsbeschluss zum Deckungsvergleich 2026 und den Bestätigungsbeschluss des Zustimmungsbeschlusses zum Haftungsvergleich mit Prof. Dr. Martin Winterkorn
Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V. (SdK) hat beim Landgericht Hannover Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Volkswagen Aktiengesellschaft vom 18. Juni 2026 erhoben. Gegenstand der Klage sind die unter Tagesordnungspunkt 7A beschlossene Zustimmung zu einem neuen Vergleich mit den D&O-Versicherern sowie der unter Tagesordnungspunkt 7B gefasste Bestätigungsbeschluss des Zustimmungsbeschlusses zum Haftungsvergleich mit dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Martin Winterkorn.
*Fortsetzung des Verfahrenskomplexes nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs*
Die Klage knüpft an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2025 an. Der Bundesgerichtshof hatte den Beschluss der Volkswagen-Hauptversammlung 2021 über die Zustimmung zum damaligen D&O-Deckungsvergleich für nichtig erklärt. Hinsichtlich der Beschlüsse über die Zustimmung zu den Haftungsvergleichen wurde das Verfahren zur weiteren Prüfung an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.
Während dieses Verfahren noch anhängig ist, legte Volkswagen der Hauptversammlung 2026 einen Beschluss zur Zustimmung zum neuen Deckungsvergleich sowie einen Beschluss zur Bestätigung des Zustimmungsbeschlusses zum Haftungsvergleich mit Prof. Dr. Martin Winterkorn vor. Der Deckungsvergleich 2026 sieht Leistungen der D&O-Versicherer in Höhe von insgesamt 277,715 Mio. Euro vor. Im Gegenzug sollen Deckungsansprüche abgegolten und gegenüber einem weit gefassten Kreis amtierender und ehemaliger Organmitglieder Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dieselskandal dauerhaft nicht mehr geltend gemacht werden.
*Gegenstand der gerichtlichen Prüfung*
Nach Auffassung der SdK begegnen die Beschlüsse aus mehreren, jeweils eigenständig tragenden Gründen rechtlichen Bedenken. Die Klage betrifft insbesondere die Grenzen der Bestätigungswirkung nach § 244 AktG, den rechtlichen Zusammenhang der im Jahr 2021 gefassten Beschlüsse sowie die Frage, ob durch die neuen Beschlüsse Sondervorteile zugunsten der Porsche Automobil Holding SE oder ihr nahestehender Personen begründet werden. Gegenstand des Verfahrens ist ferner, ob die Hauptversammlung auf einer hinreichenden tatsächlichen und wirtschaftlichen Grundlage über die Vergleiche entscheiden konnte. Nach Auffassung der SdK blieben insbesondere folgende Punkte unzureichend aufgeklärt:
• die tatsächlichen Vermögensverhältnisse von Prof. Dr. Martin Winterkorn,
• die konkret zugrunde gelegten Prozess- und Vollstreckungsrisiken,
• die wirtschaftliche Herleitung der vereinbarten Vergleichsbeträge,
• die Höhe und Realisierbarkeit der verfügbaren D&O-Deckung,
• der genaue Kreis der durch die Nichtinanspruchnahme- und Freistellungsregelungen begünstigten Personen,
• mögliche Ersatzansprüche gegen die Porsche SE sowie gegen frühere Organmitglieder der Volkswagen AG,
• die wirtschaftlichen Auswirkungen der Vergleiche auf mögliche Regress- und Gesamtschuldverhältnisse.
Die SdK macht außerdem geltend, dass wesentliche Fragen ihrer Vertreter in der Hauptversammlung nicht oder nicht hinreichend konkret beantwortet worden seien. Dies betrifft unter anderem die Prüfung möglicher konzernrechtlicher Ansprüche, die Kenntnis früherer Organmitglieder von den Abgasmanipulationen, die Bewertung der Erfolgsaussichten möglicher Haftungs- und Deckungsprozesse sowie die Bemessung des Eigenbeitrags von Prof. Dr. Martin Winterkorn. „Bei einem Vergleich dieser wirtschaftlichen und rechtlichen Tragweite muss die Hauptversammlung nachvollziehen können, welche Ansprüche aufgegeben werden, welchen Wert diese Ansprüche besitzen und auf welcher Grundlage die vereinbarten Gegenleistungen als angemessen angesehen werden“, erklärt Rechtsanwalt Markus Kienle, Rechtsvorstand der SdK. „Nach unserer Auffassung war eine eigenständige und sachgerechte Bewertung der vorgelegten Vergleichsregelungen auf Grundlage der veröffentlichten und in der Hauptversammlung erteilten Informationen nicht möglich.“
Die Klägerin wird – wie bereits im vorangegangenen Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof – durch die Wilken Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB vertreten.
München, 22. Juli 2026
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
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