Karlsruhe, 27.07.20: Gegenüber Suchmaschinen-Betreibern wie Google gibt es kein automatisches «Recht auf Vergessenwerden» im Internet.
Ob Links zu kritischen Artikeln aus der Trefferliste entfernt werden müssen, ist immer von einer umfassenden Grundrechtsabwägung im Einzelfall abhängig.
Das hat der Bundesgerichtshof in einem am Montag verkündeten Urteil klargestellt.
Genauso maßgeblich wie die Rechte des Betroffenen seien das öffentliche Interesse an den verlinkten Informationen, die unternehmerische Freiheit des Suchmaschinen-Betreibers und die Rechte des Inhalteanbieters.
Geklagt hatte der frühere Geschäftsführer eines Wohlfahrtsverbandes.
Der Mann hätte gern, dass alte Presse-Texte beim Suchen nach seinem Namen nicht mehr auftauchen.
Seine Klage gegen Google hatte aber nun auch in letzter Instanz keinen Erfolg.