Laut Straßenverkehrsordnung müssen Radwege nur benutzt werden, wenn sie mit einem entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet sind.
Soll heißen: Es muss entweder das blaue Schild mit dem weißen Fahrrad aufgestellt sein oder eines der Zeichen für einen kombinierten Rad- und Fußweg.
Dann ist die allgemeine Fahrbahn für Radler tabu.
Ist keines der blauen Schilder zu sehen, dann ist die Benutzung von Radwegen freiwillig.
Ausnahmen gibt es allerdings, wenn etwa Hindernisse, Eis, Schnee oder Blätter den Radweg unsicher machen.
Dann darf man auch trotz Schild auf die Straße.
Ein auf der Fahrspur aufgemaltes Fahrrad ist kein Ersatz für die Verkehrszeichen.